Hotline Lockdown-Umsatzersatz: 01 890 78 00 88

Assets/Icons/icons_arrow_up_black Created with Sketch. Zur Übersicht

Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellte die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfsfonds ab 16. Februar 2021 einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen als weitere Hilfsmaßnahme bereit.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

Jetzt beantragen

Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Der Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen auf einen Blick

  • Anspruch hatten Unternehmen, die im November 2020 bzw. Dezember 2020 indirekt von den behördlichen Schließungen betroffen waren und
  • in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig waren.
  • Das Unternehmen erleidet zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40%.
  • Für bis zu fünf unterschiedliche Betrachtungszeiträume
  • Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen betroffen wären und
  • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.
  • Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. EUR 800.000) ersetzt werden.

Grundlegende Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz II

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz II konnten Antragsteller im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 einreichen, wenn sie in einem der Betrachtungszeiträume zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 indirekt erheblich von den mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen verordneten Einschränkungen betroffen waren. Abhängig vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit konnten einer oder mehrere Betrachtungszeiträume vorliegen.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40% erleidet,
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist
  • und im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
  • diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze).

 

Eine Übersicht über die indirekt betroffenen Branchen und die Branchenzugehörigkeit finden Sie hier. Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, ist jene Kategorie zu wählen, der die begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

Hinweis: Das Ausmaß der direkten Betroffenheit gemäß Umsatzersatz November und Dezember und das Ausmaß der indirekten Betroffenheit können in Summe nicht 100% übersteigen

Antragsberechtigt sind zudem Neugründungen (nach 31.12.2018 gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben), die mindestens 50% ihrer Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielten, die bei verglichen mit dem Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder im Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. Bei Neugründungen ergibt sich der Umsatzausfall für November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 aus der Differenz der Umsätze im November 2020 bzw. Dezember 2020 einerseits und anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzersatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 andererseits.

Das Einbringen eines Antrags hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen; dabei ist auch die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen zu bestätigen. Unter bestimmten Umständen (siehe Punkt 5.4 der Richtlinie) kann der Antrag auch durch den Antragsteller selbst erfolgen.

Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.

Dementsprechend stellen bis zu 80% dieses Betrages den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzersatz II dar.

Es gibt fünf verschiedene Betrachtungszeiträume zwischen dem 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020, die ausgewählt werden können.

Als Vergleichszeitraum für Tage des Betrachtungszeitraumes, die vor den 7. Dezember 2020 fallen, ist der November 2019 heranzuziehen.

Als Vergleichszeitraum für Tage, die nach den 6. Dezember 2020 fallen, ist der Dezember 2019 heranzuziehen.

Bei Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben, ist der Vergleichszeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.

Der Vergleichsumsatz ist der Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums. Bei der Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse sind ausschließlich Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, zu berücksichtigen.

Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten. Vom so ermittelten Betrag sind gegebenenfalls noch dem Betrachtungszeitraum zeitlich zuzuordnende Förderungen abzuziehen. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 1.500. Sind beim Antragsteller 100% seiner Umsätze begünstigte Umsätze und liegt ein Umsatzausfall von mindestens 80% vor, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als die jeweils anzuwendende Mindesthöhe, oder ergibt der Abzug von Förderungen einen Betrag unter der Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.

Hinweis: Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen, darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.

Folgende COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des EUR 800.000 Maximalbetrags berücksichtigt werden:

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Hinweis: Ein Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Verlustersatz in Anspruch nimmt, außer, der Betrag wird für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig zurückgezahlt. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 oder des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sind nicht zu berücksichtigen und müssen auch nicht angegeben werden. Bereits erhaltene oder beantragte Lockdown-Umsatzersätze, sowie Fixkostenzuschüsse müssen nicht berücksichtigt werden, dies geschieht gegebenenfalls automatisch.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf zudem nur gewährt werden, wenn der Antragsteller für die Monate November und/oder Dezember 2020 keinen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.

Voraussetzungen für einen Umsatzersatz:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mehr als 40%.
  • Das Unternehmen ist indirekt von den in der COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und/oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgesehenen Einschränkungen betroffen und
  • es erzielt im November 2019 und/oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären.
  • Diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze) und
  • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich zudem, in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, keine Kündigung gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern auszusprechen.

Sämtliche Voraussetzungen und Ausschlussgründe finden Sie auch in der Richtlinie unter 3.1 bis 3.2.5.

Wo kann ich den Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

Assets/Icons/icons_arrow_up_black Created with Sketch. Zur Übersicht

Antragstellung

Lockdown-Umsatzersatz

Hier geht’s zu FinanzOnline

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

Jetzt beantragen