Hotline Lockdown-Umsatzersatz: 01 890 78 00 88

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Lockdown-Umsatzersatz

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellte die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfsfonds einen neuerlichen Lockdown-Umsatzersatz als Hilfsmaßnahme bereit, der zeitlich bis zum Ende der behördlichen Schließung bis 31. Dezember 2020 erweitert wurde. Mit 16. Dezember 2020 konnten jene direkt betroffene Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, die nach dem 7. Dezember weiterhin behördlich geschlossen bleiben mussten. Mit 29. Dezember 2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz um die ab 26. Dezember 2020 zusätzlich betroffenen Branchen (z.B. Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen, Museen) erweitert. Die Antragsfrist ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Der Lockdown-Umsatzersatz (Dezember) auf einen Blick

  • Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 26. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der 2. oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im jeweiligen Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen (z.B. Gastgewerbe, Friseure) erhalten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
  • Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5%, 25% oder 37,5% vergütet (max. EUR 800.000). (Siehe Liste Einzelhandel)

Der Lockdown-Umsatzersatz (November) auf einen Blick

  • Anspruch haben Unternehmen, die zwischen 3. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive körpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
  • Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% vergütet (max. EUR 800.000).

Grundlegende Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz

Bis 15. Dezember konnten all jene Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis 6. Dezember 2020 von den verordneten Einschränkungen betroffen waren und in einer direkt betroffenen Branche tätig waren. (Mehr Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz vom November finden Sie hier)

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellte die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfsfonds im Dezember einen neuerlichen Lockdown-Umsatzersatz als Hilfsmaßnahme bereit. Zwischen 16. Dezember 2020 und 20. Jänner 2021 konnten alle Unternehmen einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz einreichen, wenn sie direkt von den mit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen und in einer direkt betroffenen Branche tätig waren. Als Betrachtungszeitraum galt der 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020.

Alle Antragsteller, die bereits vor Verlängerung der Maßnahmen bzw. Verhängung des „harten“ Lockdowns 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz für November 2020 beantragt haben, erhalten für die erste Dezemberwoche antragslos die Nachzahlung. Vom Antragsteller sind keine weiteren Schritte zu setzen.

Mit 29. Dezember 2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz zudem für jene zusätzlich betroffenen Branchen (z.B. Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen) erweitert, die zwischen 26.12.2020 und 31. Dezember 2020 von den behördlichen Schließungen betroffen waren.

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Gastgewerbe, Friseure) erhielten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles. Bei Handelsunternehmen wurde der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 12,5%, 25%, und 37,5% vergütet.

Für direkt betroffene Unternehmen, die ab 24. Dezember 2020 wiedereröffnen können (Seil- und Zahnradbahnen) galt ein abweichender Betrachtungszeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 23. Dezember 2020.

 

Folgende COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des EUR 800.000 Maximalbetrags berücksichtigt werden:

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie
  • Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.

Hinweis für Antragsteller des FKZ 800.000 & Verlustersatzes: Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Verlustersatz oder FKZ 800.000 beantragt werden. Wird ein Verlustersatz oder FKZ 800.000 zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz oder FKZ 800.000 nicht der Betrachtungszeitraum “Dezember” gewählt werden (außer, der Betrag wird zurückgezahlt). Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Hinweis: Diese berücksichtigungsfähigen Zuwendungen müssen bei der Antragstellung in Finanz-Online angegeben werden. Der Lockdown-Umsatzersatz November, der Fixkostenzuschuss I und andere Covid-19 Kredithaftungen (80% oder 90% Garantien) müssen nicht berücksichtigt werden.

Der Maximalbetrag des gesamten Umsatzersatzes (November und Dezember) darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; umfasst der Betrachtungszeitraum nicht mehr als eine Woche (nicht mehr als 7 Tage), so beträgt die Mindesthöhe EUR 500; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.

Was sind betroffene Branchen?

Eine Liste der direkt betroffenen Branchen finden Sie hier (ÖNACE-Liste) und hier (Liste Einzelhandel).

Voraussetzungen für einen Umsatzersatz:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen ist direkt von den mit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen und es ist in einer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.
    “Direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar hier (ÖNACE) sowie hier (Einzelhandel).
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes

Für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) herangezogen. Dieser Betrag wird durch 31 dividiert und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums multipliziert. 50 Prozent dieses Betrages stellen den zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar.

Hinweis für Mischbetriebe: Ist ein von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der 2.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung direkt Betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.

Wo kann ich den Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Anträge konnten bis 20. Jänner 2021 über das Verfahren FinanzOnline eingebracht werden.

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Antragstellung

Lockdown-Umsatzersatz

Hier geht’s zu FinanzOnline

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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