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Lockdown-Umsatzersatz
zur Unterstützung der
österreichischen Wirtschaft

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellte die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfsfonds ab 16. Februar 2021 einen Lockdown-Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen als weitere Hilfsmaßnahme bereit.

Was ist der Lockdown-Umsatzersatz?

Bis 20. Jänner 2021 konnten alle Unternehmen einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz I stellen, die direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen verordneten Einschränkungen betroffen und in einer direkt betroffenen Branche tätig waren.  Die Antragstellung für den Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Unternehmen ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.

Mit 16. Februar 2021 startete die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen. Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn sie mindestens 50% ihres Umsatzes bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielen, die zwischen November 2020 und Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren. Ein Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz II war bis 30. Juni 2021 möglich.

Details zum Umsatzersatz I (für direkt betroffene Unternehmen) und Umsatzersatz II (für indirekt betroffene Unternehmen) finden Sie nachfolgend und in den jeweiligen FAQs und Richtlinien.

Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen

Lockdown-Umsatzersatz I (DIREKT)
  • Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz (direkt) ist mit 20. Jänner 2021 abgelaufen.
  • Anspruch hatten Unternehmen, die zwischen 7. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 26. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahemnverordung, der 2. oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen waren und
  • die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen tätig waren.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen (z.B. Gastgewerbe, Friseure) erhalten 50% des Lockdown-Umsatzausfalles (max. EUR 800.000).
  • Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 12,5%, 25% oder 37,5% vergütet (max. EUR 800.000).

Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen

Lockdown-Umsatzersatz II (INDIREKT)
  • Die Antragsfrist für den Umsatzersatz II (indirekt) ist mit 30. Juni 2021 abgelaufen.
  • Anspruch hatten Unternehmen, die indirekt von den verordneten Einschränkungen der 1., 2., oder 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. der 1. oder 2. Notmaßnahmenverordnungen betroffen sind und
  • in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig waren.
  • Das Unternehmen erleidet zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40%.
  • Für bis zu fünf unterschiedliche Betrachtungszeiträume.
  • Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
  • das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.
  • Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (max. EUR 800.000) ersetzt werden.

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